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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landgard

§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten im Rechtsverkehr der LANDGARD Blumen & Pflanzen GmbH sowie der LANDGARD Obst & Gemüse GmbH & Co. KG (nachfolgend: LANDGARD) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend: Käufer) für den Verkauf oder die Versteigerung der von LANDGARD angebotenen Produkte. Abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

 

§ 2 Vertragsverhältnis

Sämtliche Verkäufe - auch soweit sie mit Zustimmung der LANDGARD aus Gartenbaubetrieben getätigt werden - erfolgen nur für Rechnung der LANDGARD. Nur durch Zahlung an die LANDGARD wird der Käufer von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit. Absprachen, die Käufer mit den Vorlieferanten (Gartenbaubetrieben) treffen, verpflichten die LANDGARD nur bei schriftlicher Bestätigung durch die LANDGARD. Sofern ein Käufer mit einem der LANDGARD verbundenen Erzeuger über die der LANDGARD anzudienende Produktion Direktgeschäfte tätigt, ohne dass der Kaufpreis über LANDGARD fakturiert wird, kann LANDGARD die Geschäftsverbindung mit dem Käufer mit sofortiger Wirkung kündigen und ihn von der Versteigerung ausschließen.

 

§ 3 Verkauf / Rücktritt

1. Freihändiger Verkauf
Bei freihändigem Verkauf erfolgt die Preisbildung durch Vereinbarungen zwischen LANDGARD und dem Käufer. Sämtliche Angebote der LANDGARD gelten nur für die angegebene Dauer und sind danach freibleibend. Aufträge werden für die LANDGARD verbindlich, wenn sie von ihr bestätigt werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Durch Übersendung bzw. Vorzeigen von Mustern wird keine Verpflichtung zur Lieferung derselben Größe übernommen. Die Aufträge werden gegenüber der LANDGARD unwiderruflich erteilt.

2. Versteigerung
Bei der Versteigerung wird der Ersteigerungspreis durch die Versteigerungsuhr bestimmt. Mit dem Zuschlag des Versteigerungsleiters kommt der Kaufvertrag zustande. Sowohl der Versteigerungsleiter als auch der Kunde können einen Irrtum geltend machen und damit das Angebot bzw. den Zuschlag widerrufen, solange noch keine weitere Partie versteigert wurde. Der Versteigerer kann auf Wunsch des Käufers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine von diesem ersteigerte Ware nochmals ausbieten lassen. Ein sich bei nochmaliger Versteigerung ergebender Mindererlös geht zu Lasten des ersten Bieters. Soweit LANDGARD gestattet, dass Kaufangebote für Dritte abgegeben werden, übernimmt der Bieter die Gewähr für die rechtzeitige Bezahlung des Kaufpreises als Gesamtschuldner mit dem Dritten.

3. Verkaufspreis
Als Verkaufspreis gilt der vereinbarte Preis oder der Ersteigerungspreis, beide mit einem Aufschlag von 1% des Warenwertes zuzüglich der Kosten (z.B. für Verpackung) und Gebühren entsprechend der durch Rundschreiben und Aushang bekannt gegebenen Gebührenordnung sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Als besondere Regelungen können in bestimmten Märkten abweichende Verkaufsaufschläge gelten.

4. Rücktritt
LANDGARD kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt wird, gegen ihnZwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden oder gegen ihn ein Wechsel- oder Scheckprotest erhoben worden ist.

 

§ 4 Bereitstellung, Lieferung und Lieferfristen

1. Bereitstellung von Versteigerungsware
Die vom Kunden durch Versteigerung erworbene Hallenware wird unmittelbar nach der Versteigerung zur Abholung bereitgestellt. Die Bereitstellung von Vorverkaufsware erfolgt bis 14 Uhr des vereinbarten Anlieferungstages, sofern keine andere Bereitstellungszeit vereinbart ist. Der Kunde hat für den Abtransport der Ware am Versteigerungstag Sorge zu tragen. LANDGARD ist nicht zu Pflegemaßnahmen (Kühlung und Bewässerung) verpflichtet und haftet nicht für Verschlechterungen der Ware, die durch nicht rechtzeitige Abholung eintreten. Eine längere Lagerung ist nur im Einvernehmen mit LANDGARD möglich, wobei die Lagerkosten zu Lasten des Käufers gehen. Für Schäden durch überlange Lagerung ist LANDGARD nicht haftbar.

2. Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden; verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LANDGARD.

3.  LANDGARD ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Abrufaufträge sind schriftlich zu terminieren.

4. Die Lieferung erfolgt, falls nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Versandbetrieb innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor der LANDGARD eine angemessene Nachfrist eingeräumt hat, welche mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung in den Geschäftsräumen der LANDGARD beginnt.

5.  Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z.B. Streik, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Frost, Hagel und sonstige Witterungsschäden - auch wenn sie beim Vorlieferanten bzw. beim Transport auftreten - verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung. Auf die genannten Umstände kann die LANDGARD sich nur berufen, wenn sie bzw. deren Erfüllungsgehilfe (z.B. die Spedition) den Käufer unverzüglich benachrichtigt, sofern solche Umstände nicht ohnehin schon allgemein bekannt sind.

6.  Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der LANDGARD seitens ihrer Lieferanten ist die LANDGARD von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Die LANDGARD verpflichtet sich in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Weitere Rechtsansprüche des Kunden über das Recht zum Rücktritt hinaus sind ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der LANDGARD bzw. deren Mitarbeitern beruhen.

7. LANDGARD haftet außerdem in keinem Fall für Lieferverzögerungen durch Frachtführer, Eisenbahn oder andere mit der Anlieferung, dem Transport, der Umladung etc. betraute Stellen, sofern sie den Frachtführer etc. sorgfältig ausgewählt hat.

8.  Verpackungs-, Versicherungs-, Einfuhr-/Frachtspesen und dergleichen gehen, falls nicht anders vereinbart, zu Lasten des Käufers. Falls der Käufer die Art und Weise der Lieferung nicht anders bestimmt, wird die Versendung auf den nach dem Ermessen der LANDGARD besten Weg bewirkt. Transporterhöhungskosten, Tarifveränderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der LANDGARD dem vereinbarten Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach schriftlich festgelegtem Liefertermin erfolgt. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Käufers.

 

§ 5 Gefahrübergang und Mängelrügen

1. Versteigerung
1.1. Bei ersteigerter Ware gilt als Gefahrübergang der Zeitpunkt, in dem der Käufer oder sein Bevollmächtigter damit beginnt, die Ware vom Verteilplatz abzutransportieren. Wird die Versteigerungsware von LANDGARD zum Tagesrampenplatz oder zum Boxenplatz des Käufers transportiert, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware in oder an den Boxen oder vor dem Tagesrampenplatz abgestellt wurde.

1.2. Die bei einer mit der üblichen Sorgfalt durchzuführenden Untersuchung erkennbaren Mängel in der Qualität, Sortierung und Menge sind unmittelbar nach der Übernahme der Ware durch den Käufer oder seinen Bevollmächtigten bei den LANDGARD-Kontrolleuren zu rügen, andernfalls die Ware mit dem Abtransport – spätestens jedoch mit Ablauf einer Stunde nach Versteigerungsende - als genehmigt gilt. Die Kontrolleure sind zur sofortigen Überprüfung fristgerecht vorgebrachter Reklamationen verpflichtet.

1.3. Im Falle der Fernversteigerung gilt als Gefahrenübergang der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Ware persönlich vom Verteilplatz übernimmt oder aber diese an eine Spedition übergeben wird - unabhängig davon, ob die Spedition vom Käufer oder durch die LANDGARD im Namen des Käufers beauftragt wurde.

2. Sonstiger Verkauf
2.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Käufer übergeben wurde. Findet eine Versendung statt, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Auslieferungsstelle verlassen hat, unabhängig davon, ob die Sendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die die LANDGARD nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart, geht die Gefahr mit der Ablieferung beim Käufer auf diesen über.

2.2. Nicht verdeckte Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Empfang zu rügen.

3. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei leicht verderblicher Ware (z. B. Schnittblumen, Salat etc.) ist eine Mängelrüge nur binnen 24 Stunden nach Ablieferung möglich. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so bleiben die Vorschriften der §§ 377 ff. HGB unberührt.

4. Bei Proben, die z.B. zum Zwecke der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln etc. erfolgen, werden Mischproben aus einer gelieferten Partie nicht anerkannt, wenn diese ausweislich der Kennzeichnung der einzelnen Chargen/Kisten etc. von verschiedenen Vorlieferanten stammt. Der Käufer hat vielmehr unter Berücksichtigung des Gebots der Rückverfolgbarkeit gem. Art. 18 Verordnung (EG) Nr.178/2002 den durch die Kennzeichnung ausgewiesenen Hersteller, dem die Probe zuzuordnen ist, zu dokumentieren.

5. Der Käufer ist verpflichtet, LANDGARD Gelegenheit zu geben, die Ware durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen, um die Berechtigung der der Reklamation überprüfen zu können. Verfügt der Käufer über die beanstandete Ware, ohne dass LANDGARD auf das Besichtigungs- und Untersuchungsrecht verzichtet hat, so ist der Käufer mit seiner Reklamation ausgeschlossen. Erweist sich die vom Käufer erhobene Reklamation als unbegründet, so hat er LANDGARD etwaige Aufwendungen für Untersuchungen zu erstatten.

 

§ 6 Mängelhaftung und Schadensersatz 

1.  Bei berechtigter Mängelrüge sind die Ansprüche des Käufers zunächst auf Ersatzlieferung beschränkt. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder schlägt diese fehl, so kann Preisminderung verlangt werden. Bei Ersteigerung der Ware beschränkt sich der Schadensersatz auf eine Wandlung des Kaufvorganges; Preisminderung oder Ersatzlieferungen sind hier nicht möglich.

2.  Verlust oder Beschädigungen auf dem Bahn- oder Speditionstransport sind bei Lieferungen „ab Werk“ vom Käufer beim Frachtführer zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung vom jeweiligen Transporteur/Spediteur bescheinigen zu lassen. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung, es sei denn, eine Lieferung „frei Haus“ ist vereinbart. Im Fall der Lieferung „frei Haus“ sind Verlust oder Beschädigungen unverzüglich an die Landgard zu melden.

3.  Es wird keine Haftung übernommen für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
  • natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
  • chemische, elektrochemische, biologische oder ähnliche Einflüsse (wie z.B. auch durch Strahlen, Hitze,
  • Lichtarmut, etc.), sofern sie nicht von LANDGARD zu vertreten sind. 

4. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere

  • in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit,
  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
  • wegen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

 

§ 7 Transporthilfsmittel und Verpackung

1. Als Transporthilfsmittel (THM) werden bei LANDGARD alle Objekte bezeichnet, die zum Transport eines Gutes genutzt werden und mit diesem eine Einheit bilden. Hierzu zählen u. a. CC-Container, EC-Container und Euro-Paletten. Die LANDGARD stellt dem Käufer das Transporthilfsmittel kaufweise oder aufgrund eines Mietvertrages zur Verfügung.

2. Für den innerbetrieblichen Transport der versteigerten Ware auf dem Gelände der LANDGARD gelten besondere Regelungen, die in einer vom Käufer zu unterzeichnenden „Vereinbarung über die Benutzung von Ladungsträgern auf dem Betriebsgelände der LANDGARD“ niedergelegt sind.

3. Alle Bewegungen der Mehrweg-Transporthilfsmittel werden auf Konten erfasst. Die wöchentlich oder monatlich von LANDGARD erstellten Abrechnungen sind Rechnungsabschlüsse im Rahmen eines Kontokorrents und enthalten die Bestände, deren Veränderungen sowie die Benutzungsgebühren. LANDGARD weist den Käufer mit der Abrechnung darauf hin, dass die Abschlusssalden als anerkannt gelten, wenn der Abrechnung nicht binnen 14 Tagen ab Zugang begründet widersprochen wird.

4. LANDGARD unterscheidet zwischen Verkaufs- und Transportverpackung. Transportverpackung (im Weiteren: Verpackung) ist die lösbare Umhüllung eines Produktes, welche zum Zweck des gemeinsamen Transportes und dem Schutz des Transportgutes verwendet wird. Verpackung wird als Einwegverpackung zu den jeweils gültigen Preisen verkauft oder als Mehrwegverpackung dem Käufer gegen Erhebung eines Pfandgeldes und Zahlung einer Benutzungsgebühr zur Verfügung gestellt.

5. Einwegverpackung wird von LANDGARD zum Zwecke der Entsorgung nur zurückgenommen, wenn sie von LANDGARD verkauft wurde oder sich hinsichtlich Art und Material nicht von der von LANDGARD verkauften Verpackung unterscheidet, höchstens jedoch in einer Menge, die der von LANDGARD verkauften Menge entspricht.

6. Als LANDGARD-Eigentum gekennzeichnete Verpackung darf nur für LANDGARD-Ware verwendet werden. Jede andere Verwendung wird als Missbrauch des Eigentums bzw. Nutzungsrechtes durch die LANDGARD verfolgt.

7. Transporthilfsmittel und Mehrwegverpackungen sind vom Käufer pfleglich zu behandeln sowie in einem einwandfreien und sauberen Zustand zurückzugeben. Beschädigte Verpackungen und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen. Eine Rückgabe kann nur im Rahmen der von LANDGARD gelieferten Menge erfolgen und nur gegen Vorlage der Formularquittungen der LANDGARD. Die Rücklieferung gleichwertiger Transporthilfsmittel ist statthaft. Kommt der Käufer mit der Rückgabe von Mehrwegverpackungen oder Transporthilfsmittel in Verzug, so kann LANDGARD Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung verlangen, wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass LANDGARD ein Schaden nicht oder in einer geringeren Höhe entstanden ist. Ein vom Käufer gezahltes Pfandgeld wird auf diesen Schadensersatzanspruch angerechnet.

8. Die jeweils gültigen Preise, Benutzungsgebühren und Pfandgelder werden durch Rundschreiben, Aushänge oder in einer anderen geeigneten Form bekannt gegeben; sie sind mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen abänderbar.

 

§ 8 Entsorgung 

Die Entsorgung von Einwegverpackungen aus Lieferungen der LANDGARD ist vorbehaltlich gesetzlicher Rücknahmepflichten Käufersache.

 

§ 9 Zahlungen 

1.  Alle Preise sind in Euro berechnet zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Falls nicht anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Hat der Käufer einen Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung erteilt und hat LANDGARD davon Gebrauch gemacht, so verzichtet er auf die Möglichkeit des Widerrufs gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut. Kosten einer Auslandsüberweisung trägt der Käufer.

2.  Die Geschäftsführung kann bei der Versteigerung von jedem Käufer Vorauszahlung oder aber die Beibringung einer ausreichenden Sicherheit verlangen.

3.  Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich die LANDGARD ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber; die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Sind für Lieferungen mehrere Wechsel oder Schecks gegeben worden, so berechtigt die Tatsache eines zu Protest gegangenen Wechsels oder Schecks die LANDGARD, den gesamten aus der Geschäftsverbindung bestehenden Schuldsaldo sofort geltend zu machen, auch wenn insoweit Wechsel bzw. Schecks gegeben sind. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die LANDGARD über den Betrag verfügen kann. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Kontoauszüge der LANDGARD, die mindestens jährlich erstellt werden, gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses schriftliche Einwendungen erhebt. Die LANDGARD ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die LANDGARD berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.  Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch wegen Gegenansprüchen aus demselben Kaufvertrag berechtigt.

5.  Bei Zahlungsverzug gerät ein vereinbarter Rabatt in Fortfall. Auch kann die LANDGARD Verzugszinsen in Höhe von 12 % p. a. verlangen; dem Käufer steht der Nachweis offen, dass ein Verzugsschaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Mindestens ist der gesetzliche Zinssatz (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) geschuldet.

 

§ 10 Leistungsstörungen 

Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunde die Annahme der Ware verweigert, vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält, Wechsel nicht vereinbarungsgemäß herein gibt oder einlöst oder wenn der LANDGARD Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit der Forderung gefährdet erscheinen lassen. Die LANDGARD kann in den oben genannten Fällen auch vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Bei Annahmeverzug des Kunden kann die LANDGARD die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder einem Dritten einlagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Kunden verwerten. Außerdem kann die LANDGARD unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, 10 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz fordern. Der Kunde kann den Nachweis führen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt 

1.  Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich der Saldenforderungen, die der LANDGARD aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behält sich die LANDGARD das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändung) wird der Käufer auf das Eigentum der LANDGARD hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat LANDGARD alle mit der Pfandfreistellung verbundenen Kosten, welcher Art auch immer, zu ersetzen. In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet, gegen das Eigentum von LANDGARD gerichtete Zugriffe Dritter abzuwehren und haftet für alle Schäden und Kosten, die durch derartige Zugriffe Dritter entstehen können.

2.  Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen und Rechte tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die LANDGARD ab. Der Käufer verpflichtet sich in diesen Fällen, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen, jedenfalls aber auch in der Liste der offenen Debitorenposten für jede einzelne Forderung unter Angabe des Zeitpunktes der Zession und der Bezeichnung des Zessionars anzubringen. Die LANDGARD ermächtigt ihn widerruflich, die an die LANDGARD abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

3.  Die LANDGARD wird auf Anforderung des Kunden die von ihr gehaltene Sicherheit nach ihrer Wahl insoweit freigeben, als der realisierte Wert der Sicherheit 20% der gesicherten Forderungen übersteigt.

 

§ 12 Qualitätsnormen 

Über die Geschäftsbedingungen hinaus gelten die LANDGARD-Qualitätsnormen, nämlich die Sortierungsrichtlinien für Schnittblumen und Zierpflanzen, insbesondere Topfpflanzen, Beetpflanzen und Baumschulware sowie die Qualitätsnormen für frisches Obst & Gemüse. Diese werden dem Käufer auf Anforderung zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der LANDGARD zur Verfügung gestellt.

 

§ 13 Hausrecht und Kontrollen 

1.  Käufer, die die Ruhe und Ordnung der Vermarktung stören, können durch die Geschäftsleitung der LANDGARD oder deren Beauftragte zeitweise oder dauernd von der Vermarktung ausgeschlossen werden.

2. Von der LANDGARD Beauftragte sind berechtigt, auf dem Vermarktungsgelände Mengenkontrollen durchzuführen. Werden dabei - im Verhältnis zu der nach den Partiescheinen errechneten Menge oder nach der in der Rechnung ausgewiesenen Menge - Mehrmengen festgestellt, so ist die LANDGARD berechtigt, diese Mehrmenge ersatzlos in Besitz zu nehmen. Sie hat dabei die freie Auswahl unter den vorgefundenen Einheiten.

3. Diebstahl von Ware, Ladungsträgern oder sonstigem Eigentum der LANDGARD wird zur Anzeige gebracht und führt zum Entzug der Einkaufsberechtigung an allen Niederlassungen der LANDGARD.

 

§ 14 Erfüllungsort 

Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist - für alle Lieferungen die jeweilige Auslieferungsstelle (LANDGARD Verkaufsstelle bzw. Gartenbaubetrieb), für die Lieferung der Versteigerungsware der Verteilplatz oder der Übergabeplatz bzw. Standplatz des Käufers. Zahlungsort ist die LANDGARD Verkaufsstelle oder Straelen-Herongen.

 

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 

1.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mit Kaufleuten entstehenden Ansprüche ist der Sitz der LANDGARD. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ausschließlich örtlich zuständig ist mithin je nach ihrer sachlichen Zuständigkeit das Amtsgericht Geldern oder das Landgericht Kleve.

 

§ 16 Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung innerhalb der Geschäftsbedingungen oder innerhalb der sonstigen vertraglichen Regelungen mit dem Vertragspartner der LANDGARD unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Es gilt dann die zulässige, dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung nächstkommende wirksame Regelung als vereinbart.

Stand: April 2008